Mitgliedsbeiträge

Nach Satzung beschließt die Mitgliederversammlung über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge von ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie bei Familienmitgliedschaften. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung einen verbindlichen Beschluss über Sanktionen und weitere Regelungen zur Beitragszahlung fällen.Die Gründungsversammlung hat am 4.7.2020 nachfolgende Beiträge und ergänzende Regelungen beschlossen:​

2. Ergänzende Regelungen zu Mitgliederarten, Beitragszahlungenund Sanktionen

  • Die Mitgliederversammlung ist nach Satzung für die Festlegung der Beiträge zuständig. Anpassungensollen sich im Rahmen der Teuerungsrate bewegen. Ausnahmen müssen durch den Vorstand gesondert begründet werden.Beiträge sollen so gestaltet sein, dass die Beitragshöhe kein Hemmnis für einen Vereinsbeitritt darstellt.
  • Das zahlende Mitglied verpflichtet sich, am SEPA-Lastschrift-verfahren teilzunehmen. Der Einzug des Mitgliedbeitrags erfolgt durch Abbuchung im SEPA-Lastschriftverfahren bis spätestens 31. März jeden Jahres. Abbuchungen sind nur von Girokonten möglich. Bei Nichteinlösung einer SEPA-Lastschrift können dem Mitglied die von der Bank er-hobenen Gebühren zusätzlich zum Beitrag weiterberechnetwerden.
  • Änderungen der Bankverbindungen sind dem Verein schnellstmöglich mitzuteilen, um unnötige und teure Rücklastschriften für beide Seiten möglichst zu vermeiden.
  • Mitglieder, deren Beitrag nicht bis 31. März auf dem Vereinskonto eingegangen ist, befinden sich automatisch im Zahlungsverzug. Alle Kosten, die sich aus dem Verzug ergeben, können dem Mitglied in Rechnung gestellt werden.
  • Bei einem zahlenden Mitglied sind alle weiteren Partner-und Familienmitglieder bei ge-meinsamen Wohnsitz beitragsbefreit. Dies gilt für Ehe-oder Lebenspartner wie auch für alle im selben Haushalt wohnenden Kinder und Jugendlichen. Bei Einladungen zu Mit-gliederversammlungen oder Veranstaltungen des Vereins gilt die Einladung an das zahlende Mitglied gleichzeitig auch für alle weiteren beitragsbefreiten Partner-und Familienmitglieder der häuslichen Gemeinschaft. Teilnahmerecht an der Mitglieder-versammlung haben alle Mitglieder, ein Antrags-und Stimmrecht sowie die Wählbarkeit in den Vorstand haben allerdings nur ordentliche Mitglieder über 18 Jahre.
  • Die Rechte eines Mitglieds inklusive der Stimmrechte und Wählbarkeit auf der Mit-gliederversammlung ruhen, wenn es mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz Erinnerung und Mahnung länger als 3 Monate im Zahlungsverzug ist. Das Ruhen der Rechte gilt auch für alle weiteren beitragsbefreiten Mitglieder der häuslichen Gemeinschaftsowie alle Mitglieder einer Familienmitgliedschaft.
  • Kommt ein Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung trotz Erinnerung und Mahnung weiterhin nicht nachund besteht ein Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrags von mehr als einem Jahresbeitrag, ist ein Ausschluss durch Vorstandsbeschluss möglich.Ein eventueller Ausschluss wegen Zahlungsrückstand gilt unmittelbar auch für alle weiteren beitragsbefreiten Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaftsowie alle Mitglieder einer Familienmitgliedschaft.
  • Ein beitragsbefreitesKooperationsmitglied muss vom Finanzamt nach der Abgaben-ordnung (AO) als gemeinnützige oder freigemeinnützige Organisation (Verein, Stiftung, Träger der Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinde, gemeinnützige GmbH) anerkannt sein. Dies ist durch den Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamts nachzuweisen. Bei Wegfall oder Entzug der Gemeinnützigkeit wird die Kooperationsmitgliedschaft zu einer Mitgliedschaft als beitragspflichtiges förderndes Mitgliedumgewandelt.
  • Minderjährige Vereinsmitglieder einer Familienmitgliedschaft werden mit Eintritt der Volljährigkeitautomatisch als ordentliche Mitglieder im Verein geführt und beitrags-mäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein in-formiert. Die betreffenden Mitglieder haben das Recht, die automatische ordentliche Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. In diesem Fall fallen keine Beiträge an.
  • Der Austritt eines zahlenden Mitglieds gilt unmittelbar auch für alle weiteren beitrags-befreiten Partner-und Familienmitglieder der häuslichen Gemeinschaft.
  • Bei Vereinseintritt bis zum 30. Juni ist für das Kalenderjahr der volle Mitgliedsbeitrag, ab 30. Juni der halbe Mitgliedsbeitrag des Kalenderjahres zu entrichten.
  • Die Beitrags-, Gebühren und Umlageerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV) im Verein. Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden dabei nach den maßgeblichen Datenschutzgesetzen gespeichert.