Satzung Des Fördervereins

Hier finden Sie unsere Vereinssatzung, die am 4. Juli 2020 während der Gründungsversammlung beschlossen wurde. ​

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Schulcampus Hedelfingen“. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ Die Kurzform des Vereinsnamens lautet Schulcampus Hedelfingen.
  2. Sitz des Vereins ist Stuttgart-Hedelfingen, das zuständige Vereinsregistergericht ist Stuttgart.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist die Förderung der Volks-und Berufsbildung gemäß § 52 (2) Nr. 7 der Abgaben-ordnung, insbesondere durch Einrichtung einer weiterführenden Schule mit gymnasialer Oberstufe in öffentlicher oder freier Trägerschaft in Stuttgart-Hedelfingen durch ideelle, finanzielle, logistische, personelle und materielle Unterstützung. Damit soll vor allem den Kindern der oberen Neckarvororte das Angebot einer weiterführenden Schule in bekannter Umgebung geschaffen werden.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. die Koordination der verschiedenen Beteiligten und Unterstützer, insbesondere Schulträger, Schul-vertreter, Lehrer-und Elternvertretern, Politik, Verwaltung und Bürgergesellschaft.
    2. die Erarbeitung und Festlegung eines verlässlichen Zeitplans zur organisatorischen und räumlichen Umsetzung der Weiterentwicklung des Schulstandorts Hedelfingen mit Schulgründung.
    3. Gespräche mit den Vertretern der Stadtverwaltung und des Schulverwaltungsamtes als Schul-träger, aber auch mit Verbänden und Anbietern aus dem Bereich der freien Trägerschaft.
    4. die Vorbereitung und begleitende Unterstützung des Schulträgers bei den baulichen Planungen und schulentwicklungsplanerischen Grundlagen.
    5. Öffentlichkeitsarbeit und aktive Bewerbung in Zivilgesellschaft, Politik und Verwaltung.
    6. die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne von § 58 (1) der Abgabenordnung (Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlöse aus Veranstaltungen sowie sonstigen Zuwendungen) und durch den persönlichen Einsatz der Vereinsmitglieder.
  3. Die Gesellschaft ist insoweit Fördergesellschaft im Sinne des § 58 (1) der Abgabenordnung. Daneben kann der Verein seine Ziele auch durch eigene Maßnahmen und Handlungen, insbesondere durch Verfügungstellung von Know-How, verwirklichen.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden. Der Verein vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.5.Der Vereinszweck kann abweichend von § 33 (1) Satz 2 BGB mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in einer Mitgliederversammlung geändert werden.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die bereit sind, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Dabei gilt:
    1. Natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind ordentliche Mitglieder. Nur ordentliche Mitglieder können in Vereinsämter gewählt werden und haben Antrags-und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
    2. Kinder und Jugendliche im Rahmen einer Familienmitgliedschaft sind minderjährige Mitglieder. Diese haben Teilnahmerecht in der Mitgliederversammlung, aber kein Antrags-oder Stimmrecht.
    3. Juristische Personen, Personenvereinigungen oder Organisationen können fördernde Mitglieder oder Kooperationsmitglieder werden. Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen Vertreter ein Teilnahmerecht in der Mitgliederversammlung, aber kein Antrags-oder Stimmrecht.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand erworben und bedarf dessen Zustimmung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
  3. Der Aufnahmeantrag einer Familienmitgliedschaft schließt die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten der minderjährigen Mitglieder durch die gesetzlichen Vertreter ein.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Abbuchung im SEPA-Lastschriftverfahren. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung, ebenso über Regelungen zu den Mitgliederarten und Beitragszahlung.
  2. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand Beitragsermäßigungen bzw. -befreiungen gewähren. Diese sind stets widerruflich. Mit Wegfall der dafür maßgeblichen Gründe entfällt automatisch auch die Beitragsermäßigung bzw. -befreiung.
  3. Mitgliedsbeiträge werden bei Ausscheiden eines Mitglieds, gleich aus welchem Grund, nicht erstattet.

 

Weitere Informationen

§6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden kann;
    2. Tod des Mitglieds, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Auflösung der juristischen Person;
    3. Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist mit sofortiger Wirkung möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten der grobe Verstoß gegen die Satzung, den Satzungs-zweck oder die Vereinsinteressen sowie ein Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrags von mehr als einem Jahresbeitrag. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, nachdem dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden ist.
  2. Ein Ausschluss wegen Zahlungsrückstand gilt unmittelbar auch für alle weiteren beitragsbefreiten Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft sowie alle weiteren Mitglieder einer Familienmitgliedschaft.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch alle Funktionen und Vereinsämter.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Beirat;
  3. der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordent-liche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 8 Wochen einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 10% der ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand verlangt wird.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform und bevorzugt als E-Mail unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung nachfolgenden Tag.
  3. Die Einladung muss zumindest an die ordentlichen und fördernden Mitglieder sowie die Kooperations-mitglieder erfolgen. Bei Familienmitgliedern erfolgt pro Haushalt eine Einladung mit Anlagen an ein ordentliches Mitglied; diese Einladung gleichzeitig für alle Mitglieder der Familienmitgliedschaft.
  4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht sowie der Bericht der Rechnungsprüfer zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzutragen.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt Höhe und Fälligkeit der Beiträge. Die Mitgliederversammlung kann zudem ergänzende Regelungen zu den Mitgliederarten nach § 4 Abs. 1 erlassen und einen ver-bindlichen Beschluss über Sanktionen und weitere Regelungen zur Beitragszahlung fällen.
  6. Die Mitgliederversammlung kann zudem beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine pauschalierte und angemessene Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird.
  7. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er-schienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstands-mitglieder geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, wählt die Versammlung den Leiter der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  8. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
  9. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins erfordern eine 3/4-Mehrheit der gültigen Stimmen. Diese Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn sie in mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt sind.

§9 Beirat

  1. Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung und Unterstützung einen Beirat einsetzen, der den Verein bei seinen Zielen und Aufgaben unterstützt. Dazu berät er den Vorstand in strategischen und finanziellen Fragen des Vereins und wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
  2. Dem Beirat gehören der Vorstand sowie Personen mit besonderer Sachkunde und Multiplikatoren der Bürgergesellschaft an, hier insbesondere Vertretern der örtlichen Schulen, der zuständige Bezirks-vorsteher sowie Vertreter des Schulträgers. Darüber hinaus können bei Bedarf weitere Teilnehmer durch den Vorstand eingeladen werden. Anregungen und Wünsche des Beirats sind zu berücksichtigen.
  3. Die Sitzungen des Beirats werden von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied an-wesend, so bestimmt der Beirat den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, Diskussionen und Abstimmungen sind vertraulich.
  4. Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder desBeirats erhalten keine Zuwendungen.
  5. Der Vorstand kann jederzeit die Mitglieder des Beirats durch einfachen Beschluss berufen und abberufen. Für die Berufung in den Beirat ist keine Mitgliedschaft im Verein notwendig. Eine Abberufung muss nicht begründet werden, es ist kein Rechtsmittel gegen eine Abberufung möglich.
  6. Die Mitglieder des Beirates haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Sie sind nur stimmberechtigt, wenn sie auch Mitglied des Vereins sind.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB soll aus mindestens zwei und kann aus höchstens fünf Mitgliedern bestehen, die jeder für sich und gleichberechtigt den Verein vertreten.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
  3. Der Vorstand hat zumindest folgende Aufgaben unter sich aufzuteilen: Verwaltung, Öffentlichkeits-arbeit, Finanzen. Die Zuständigkeitsregelung im Innenverhältnis bleibt den Vorständen vorbehalten.
  4. Die Vorstände werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, kann die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied wählen. Der Vorstand ist berechtigt, diese Vorstandsposition bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er erledigt darüber hinaus alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist darüber hinaus für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§11 Abstimmungen und Wahlen

  1. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen.
  2. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Mit-glieder geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach der Satzung erfolgen muss.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit derabgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  4. Wahlen können offen durch Handzeichen vorgenommen werden. Auf Antrag hat die Versammlung darüber abzustimmen, ob eine geheime Wahl mittels Stimmzetteln durchgeführt werden soll.
  5. In den Vorstand können nur ordentliche, volljährige und geschäftsfähige Mitglieder gewählt werden.
  6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eineStichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.

§12 Protokolle

  1. Über die Sitzungen bzw. Versammlungen der Organe sind Protokolle zu erstellen, die vom jeweiligen Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
  2. Protokolle haben die wesentlichen Inhalte festzuhalten. Aus dem Protokoll muss zumindest ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung oder Versammlung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen angenommen worden sind. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.
  3. Protokolle sind, soweit sie vertrauliche Gegenstände zum Inhalt haben, vertraulich zu behandeln und entsprechend zu verwahren.

§13 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Rechnungsprüfer im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Rechnungsprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege einschließlich Jahresabschluss sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen.
  3. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
  4. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer unverzüglich den Vorstand informieren.

§14 Haftung der Mitglieder und Organe

  1. Die Haftung der Mitglieder der Organe und der sonstigen Beauftragten wird für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  3. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für diejenigen Organmitglieder, die eine Vergütung erhalten sowie für hauptamtliche Mitarbeiter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen.

§15 Aufwendungsersatz und Vergütung

  1. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen seiner haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtliche sowie nebenberufliche Beschäftigte anzustellen, insbesondere für geschäftsführende Tätigkeiten.
  4. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine pauschalierte und angemessene Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird.

§16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bis dahin amtierenden Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer-begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung und der Jugendhilfe, unter der Auflage, dieses bevorzugt zu Gunsten der Hedelfinger Schulen zu verwenden.

§17 Datenschutz und Datennutzung

  1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
  2. Der Verein speichert bei Eintritt eines Mitglieds zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben per-sonenbezogene Daten in Datenverarbeitungssystemen. Durch ihre Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im notwendigen Umfang zu.
  3. Im Rahmen der Erforderlichkeit werden darüber hinaus personenbezogene Daten der Beiräte sowie der Beteiligten und Unterstützer aus anderen Vereinen, Politik und Verwaltung gespeichert und ver-arbeitet. Dies sind insbesondere Name, Funktion, Anschrift und Erreichbarkeiten.
  4. Alle personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  5. Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein ggf. not-wendige personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print-und Telemedien sowie elektronische Medien.
  6. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein -abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung -nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen hierzu verpflichtet ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, für die weitere Verwendung gesperrt.
  8. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, per-sonenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

§18 Schlussbestimmungen

  1. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 4. Juli 2020 beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts in Kraft.
  2. Sollte diese Satzung eine Regelungslücke enthalten, so ist diese Regelungslücke durch diejenige Be-stimmung zu schließen, welche nach Sinn und Zweck dieser Satzung vereinbart worden wäre, wäre die Lücke bewusst gewesen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
  3. Satzungsänderungen, die durch Aufsichts-, Gerichts-oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand selbstständig vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden. Zudem hat der Vorstand hierüber in der kommenden Mitgliederversammlung zu berichten.